SATZUNG
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
1 Der Verein führt den Namen „Dombauverein Worms“.
2 Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Worms eingetragen und führt dann den Zusatz „e.V.“.
3 Er hat seinen Sitz in Worms.
§ 2
Zweck, Aufgabe
1 Der Dom zu Worms ist ein Bau- und Kulturdenkmal ersten Ranges. In und mit ihm sind über 1000 Jahre europäische Geschichte bezeugt. Es ist daher Ehre und Verpflichtung eines jeden, den baulichen unterhalt und die Pflege des Doms zu Worms und die dazugehörigen Kunstwerke und -schätze ideell und finanziell zu unterstützen.
2 Der Dombauverein hat die Aufgabe, für die umfassende Erhaltung des Doms zu Worms zu werben zu beschaffen, um die Domgemeinde zu unterstützen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke
3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig Hohe Vergütung begünstigt werden.
5 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins gilt die Bestimmung über die Vermögensbindung in § 12 Abs. 2 der Satzung; entsprechend gilt bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke bzw. der Gemeinnützigkeit.
§ 4
Mitgliedschaft
1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Beitrittserklärungen sind schriftlich an die Geschäftsstele des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand (§ 7 Abs. 2 Ziffer 3).
2 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
3 Austrittserklärungen sind schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten. Sie werden jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres wirksam.
4 Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss kann aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere wenn das Mitglied seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekanntzumachen. Über den Widerspruch des Mitglieds, der innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich bei der Geschäftsstelle eingegangen sein muss, entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Macht das Mitglied von dem Recht des Wiederspruchs keinen Gebrauch oder versäumt es die Widerspruchsfrist, gilt die Mitgliedschaft mit dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses als beendet.
5 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Schreibens drei Monate verstrichen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
6 Zum Ehrenmitglied kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Persönlichkeiten ernennen, die sich um die Zwecke und Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die Mitglieder des Vereins. Sie sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
§ 5
Mittel des Vereins
1 Die für die Vereinsaufgaben (§2) erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Sammlungen, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebraucht.
2 Über die Mindesthöhe und die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages entschiedet die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied kann sich in der Beitrittserklärung zur Zahlung eines höheren Beitrages verpflichten.
3 Im voraus bezahlte Mitgliedsbeiträge sowie etwaige Spenden werden nicht zurückerstattet; auch nicht beim Ausscheiden von Mitgliedern oder im Falle der Auflösung des Vereins.
§ 6
Organe des Vereins sind:
- Vorstand
- Mitgliederversammlung
§ 7
Vorstand
1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- Den gewählten Mitgliedern
- Dem/der Vorsitzenden
- Dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden
- Dem/der Schriftführer/in
- Dem/der Schatzmeister/in
- Bis zu drei Beisitzern/innen - Der jeweilige Probst am Dom ist geborenes Mitglied
Soweit die Mitglieder nicht bereits kraft Amtes dem Vorstand angehören. Werden sie durch die Mitgliederversammlung aus der Mitte der Vereinsmitglieder auf die Dauer von 3 Jahren gewählt (vgl. § 8 Abs. 4). Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidt ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsperiode vorgenommen.
2 Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern nicht die Satzung Aufgaben ausdrücklich der Mitgliederversammlung zuweist. Ihm obliegen insbesondere:
- Aufstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
- Festsetzung allgemeiner Richtlinien
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht; bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet die Gründe mitzuteilen.
3 Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden nach Bedarf – mindestens jedoch zweimal jährlich – einberufen. Er ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangt. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit beruft der/die Vorsitzende innerhalb von zwei Wochen erneut eine Sitzung ein. Dies ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
5 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des /der Stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Sitzung en des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in unterzeichnet wird.
6 Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
7 Für die Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Dieser/diese gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an, sofern es nicht gewähltes Mitglied des Vorstandes ist. Die Bestellung eines/r nicht ehrenamtlichen Geschäftsführer/in bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
8 Zur Beratung des Vorstandes kann ein wissenschaftlicher Beirat gebildet werden.
9 Zur Unterstützung des Vorstandes, insbesondere bei länger laufenden oder größeren Projekten, können von diesem Projektausschüsse gebildet werden.
10 Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. In dieser auch die Kompetenzen der einzelnen Mitglieder des Vorstands, die Befugnisse des/der Geschäftsführers/in sowie die Organisation des wissenschaftlichen Beirats und der Projektausschüsse geregelt werden.
§ 8
Mitgliederversammlung
1 Der Mitgliederversammlung obliegen:
- Wahl der Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer/innen
- Wahl von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über den Mindestbeitrag
- Entgegennahme des Jahresbeitrags und der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Satzung
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
2 Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Vorsitzende/n einberufen. Sie tritt nach Bedarf – mindestens jedoch einmal jährlich – zusammen. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies verlangen. Die Einladungen ergehen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung.
3 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahler der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der angegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt Beschlüsse über die Satzung oder Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.
4 Wahlen geschehen durch schriftliche Abstimmung. Sie können aber auch, wenn kein Widerspruch erhoben wird, durch Handzeichen erfolgen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, die die meisten Stimmen erhalten hat. Davon abweichend können die Beisitzer in einem Wahlgang gewählt werden; gewählt ist. Wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
5 Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in unterzeichnet wird.
§ 9
Kuratorium
1 Zur Unterstützung der Aufgaben des Vereins und zur Förderung seiner Verbreitung wird ein Kuratorium gebildet.
2 Dem Kuratorium gehört der Bischof von Mainz und der Oberbürgermeister der Stadt Worms sowie weitere Vertreter/Vertreterinnen des öffentlichen Lebens an. Deren Berufung erfolgt durch den Vorstand im Einvernehmen mit dem Bischof von Mainz für die Dauer von vier Jahren.
3 An den Sitzungen des Kuratoriums, die mindestens einmal im Jahr stattfinden, nimmt der Vorstand teil.
§ 10
Vertretung
1 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzenden/e oder durch den/die Stellvertretenden/e Vorsitzenden/e dieser/e gemeinsam mit einem weiterem gewählten Mitglieds des Vorstandes vertreten
2 Der/die Schatzmeister/in ist berechtigt, Spendenbescheinigungen rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
§ 11
Rechnungsführung, -prüfung
1 Das Kalenderjahr entspricht dem Rechnungsjahr.
2 Für jedes Jahr ist innerhalb von 6 Monaten nach seinem Ablauf vom Vorstand eine Jahresrechnung zur Vorlage an die Mitgliederversammlung zu erstellen. Die Jahresrechnung hat alle im Zusammenhang mit dem Verein anfallenden Einnahmen und Ausgaben nach sachlichen Gesichtspunkten untergliedert zu erfassen.
3 Vor der Vorlage an die Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand erstellt Jahresrechnung und die Kassenführung durch zwei Rechnungsprüfer/innen zu überprüfen. Die Rechnungsprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung gewählt; nicht gewählt werden kann, wer Mitglied es Vorstandes ist. Über das Ergebnis ihrer Prüfungstätigkeit haben die Rechnungsprüfer/innen der Mitgliederversammlung zu berichten.
4 Die gesammelten Mittel sind unverzüglich nach Eingang verzinslich anzulegen. Sie nach Beschluss des Vorstandes unter Beachtung von § 2 Abs. 2 in Abstimmung mit der Domgemeinde zur Erfüllung der Vereinszwecke verwendet.
§ 12
Auflösung des Vereins
1 Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins geht sein gesamtes Vermögen auf die Domgemeinde über und ist von dieser ausschließlich und unmittelbar für die bauliche Unterhalten des Doms und seiner Kunstwerke zu verwenden.
§ 13
Schlussbestimmung
Die Satzung sowie Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Bischofs von Mainz.
Beschlossen in der Gründerversammlung vom 08.12.1999.
Worms, den 08.12.1999